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| Informationsbroschüre
Zwangsverheiratung
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Vorwort Die vorliegende Broschüre ist vom Berliner Arbeitskreis gegen Zwangsverheiratung erstellt worden. Sie möchte Mädchen und Frauen, die von Zwangsverheiratung bedroht oder betroffen sind, sowie Menschen, die mit ihnen Kontakt haben (FreundInnen, NachbarInnen, LehrerInnen, ÄrztInnen ...), informieren und ihnen Möglichkeiten der Unterstützung und Hilfe aufzeigen. Zu den hierfür wichtigen Informationen gehören auch Auszüge aus der relevanten Gesetzgebung einiger möglicher Herkunftsländer. Dem Arbeitskreis ist es wichtig darauf hinzuweisen, daß die hier getroffene Auswahl keine vollständige ist und nicht so interpretiert werden kann, daß Zwangsverheiratung für diese Länder "typisch" sei. Das Sich-Wehren gegen eine Zwangsverheiratung ist ein schwieriger, oft langer Prozess. Professionelle Beratung und Unterstützung finden Betroffene und Menschen, die ihnen helfen wollen, bei den im Anhang aufgeführten Beratungs- und Anlaufstellen. Zwangsverheiratung "Die Ehe darf nur aufgrund der freien und vollen Willenseinigung der zukünftigen Ehegatten geschlossen werden." (Artikel 16 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, 1948) Zwangsverheiratung ist eine Form von häuslicher und meist auch sexualisierter Gewalt, die nicht nur einen massiven Verstoß gegen die oben zitierte Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, sondern auch gegen zahlreiche weitere Konventionen, Erklärungen und Gesetze darstellt. Im Juni 2001 hat die UN Arbeitsgruppe zu "Zeitgenössischen Formen der Sklaverei" Zwangsverheiratung als eine der modernen Formen von Sklaverei gebrandmarkt, von der meist Frauen von ihren frühen Teenagerjahren bis zum Alter von Ende Zwanzig betroffen sind. Auch Unicef hat 2001 dazu aufgerufen, Mädchen besser vor Zwangsheiraten zu schützen und eine Studie erstellt, aus der hervorgeht, dass Millionen Mädchen jedes Jahr bereits vor oder kurz nach ihrer Pubertät verheiratet werden. Frühe Heiraten sind häufig mit dem Verlassen der Schule verbunden und führen dazu, dass Mädchen in einem Teufelskreis von Armut, Unwissenheit und Abhängigkeit gefangen bleiben. Nach der Hochzeit wird von Mädchen meist erwartet, dass sie ihrem Ehemann sexuell zur Verfügung stehen. Zwangsverheiratungen gehen dementsprechend mit einem hohen Risiko für die Frauen, von den aufgezwungenen Ehemännern vergewaltigt und sexuell missbraucht zu werden, einher. Fehlende sexuelle Aufklärung erschwert die Situation der Mädchen, die häufig auch keinen Zugang zu Verhütungsmitteln haben. Teenagerschwangerschaften und damit verbundene Komplikationen gehören zu den von Unicef angeprangerten Folgen von Zwangsverheiratungen. In der öffentlichen Debatte wird Zwangsverheiratung meistens mit bestimmten Kulturen oder Religionen in Zusammenhang gebracht und häufig als (bewußtes oder unbewußtes) Argument zur Aufrechterhaltung vorhandener Stereotypien gebraucht. Diese Sichtweise wird dem komplexen Phänomen und erst recht den Betroffenen jedoch in keiner Weise gerecht. Zwar steht Zwangsverheiratung mit kulturellen Traditionen in Zusammenhang, kommt aber in unterschiedlichen religiösen und ethnischen Gruppen vor, überschreitet die Grenzen von Schichten und Kasten, betrifft reiche und arme Familien. Zwangsverheiratung oder arrangierte Ehe? Allein die Auswahl potentieller Ehegatten durch die Familie der Heiratenden ist kein hinreichendes Kriterium für eine Zwangs-verheiratung: Viele Mädchen akzeptieren, dass die Eltern ihnen mögliche Heiratskandidaten präsentieren – und viele Eltern akzeptieren ihrerseits ein Nein der Tochter und überlassen ihr das letzte Wort bei der Entscheidung. Arrangierte Heiraten sollen traditionell die gute Versorgung der Tochter sichern und ihr den Schutz eines Ehemannes verschaffen. Zwangsverheiratung liegt dann vor, wenn die Betroffene sich zur Ehe gezwungen fühlt und entweder mit ihrer Weigerung kein Gehör findet oder es nicht wagt, sich zu widersetzen, weil Eltern, Familie, Verlobte und Schwiegereltern mit den unterschiedlichsten Mitteln versuchen, Druck auf sie auszuüben. Dazu gehören physische und sexuelle Gewalt, Nötigung durch Drohungen, Einsperren, Entführung, psychischer und sozialer Druck sowie emotionale Erpressung, Einschränkungen in Bezug auf Lebensstil und Bewegungsspielraum und andere erniedrigende, entwertende und kontrollierende Behandlungen. Zwangsverheiratung im engeren Sinn bezieht sich auf den erzwungenen Prozeß der Eheschließung. Durch Sanktionen von Familien und Verwandten kommt es außerdem dazu, dass geschlossene Ehen von jungen Frauen gegen ihren Willen aufrechterhalten werden müssen und dass ihnen eine Trennung verwehrt wird. Zwangsverheiratung in Berlin Es gibt keine Statistiken über die Häufigkeit von Zwangsverheiratungen in Berlin. Betroffene Mädchen und junge Frauen suchen häufig in Kriseneinrichtungen und Frauenhäusern Schutz. Dabei sehen sie sich häufig gezwungen, ihre Heimatstadt auf der Flucht vor der Familie zu verlassen. Manche versuchen, sich das Leben zu nehmen, weil sie keinen anderen Ausweg mehr für sich gesehen haben. In ihren Familien besteht meist eine Vielzahl anderer Probleme, die, verbunden mit einer großen Sprachlosigkeit zwischen Eltern und Kindern, den Kontext für Zwangsverheiratung darstellen. Überwiegend sind Mädchen z.B. im Vorfeld misshandelt worden. Motivation der Eltern und / oder der Familie Neben dem bereits erwähnten Motiv der Eltern, ihre Töchtern "gut versorgt" zu sehen, kann eine Zwangsverheiratung für Eltern auch dann das Mittel der Wahl sein, wenn sie das Gefühl haben, dass die Tochter ihrem Einfluß entgleitet. Sie befürchten den Gesichtsverlust vor Bekannten und Verwandten, falls die unverheiratete Tochter Freundschaften zu Jungen bzw. Männern eingeht. Außerdem möchten sie die Verantwortung für die Unberührtheit der Tochter vor der Ehe nicht länger tragen. Eine schnelle Heirat entlastet sie von dieser Verantwortung und bekräftigt gleichzeitig ihren Anspruch auf Verfügungsgewalt, der die Tochter sich entziehen will. Die Gültigkeit der traditionellen Machtverhältnisse wird so bestätigt. Eine Heirat kann aber auch die einzige Möglichkeit sein, ein Familienmitglied nachziehen und einwandern zu lassen. Gerade angesichts von großer Not und unsicheren Lebensbedingungen im Herkunftsland können Eltern sich der Verwandtschaft gegenüber verpflichtet fühlen und es eher als gerechtfertigt ansehen, sich über ein Nein der Tochter hinwegzusetzen. Männliche Jugendliche Auch männliche Jugendliche können von Zwangsverheiratung betroffen sein. Die Folgen einer solchen Heirat sind für sie allerdings in der Regel weniger gravierend. Frauen werden in jüngerem Alter als Männer verheiratet, haben dementsprechend weniger Chancen, ihre Ausbildung abzuschließen oder sich in einem Beruf zu etablieren. Außerdem haben sie weniger Verfügungsgewalt über ihr eigenes Leben, z.B. in Bezug auf die Möglichkeit, Freundschaften zu pflegen, auszugehen oder ihren Kleidungsstil selbst zu bestimmen. Jungen Männern werden im Gegensatz dazu meist schon vor der Ehe größere Freiräume einschließlich sexueller Erfahrungen zugestanden. Auch ihr Bewegungsspielraum als Ehemann ist erheblich größer. Unter den Folgen ihrer Zwangsverheiratung werden dementsprechend vor allem ihre ungeliebten Ehefrauen zu leiden haben, deren Risiko, vernachlässigt, verstoßen oder mißhandelt zu werden, erheblich ist. Nach Deutschland geholte Bräute Unter den in Berlin lebenden Betroffenen finden sich neben den Mädchen, die überwiegend in Berlin aufwachsen und von den Eltern zur Heirat mit einem Mann, den sie ablehnen, gezwungen werden, auch Mädchen und junge Frauen, die aus den Herkunftsländern der Familien nach Berlin verheiratet werden. Sie sind in einer besonders schwachen Position, wenn sie aus ihrer Ehe ausbrechen wollen. Herrschte in der Umgebung, aus der sie kommen, selbstverständlich ein Konzept arrangierter Heiraten, so lag es häufig außerhalb ihrer Vorstellungskraft, sich einer von den Eltern gewünschten Heirat zu widersetzen. Oft haben sie mit der Eheschließung sogar große Hoffnungen auf ein sorgenfreies Leben in einem reichen Land verbunden. Einige finden sich dann aber als rechtlose Sklavin in ihrer Schwiegerfamilie wieder. Ihre eigene Familie ist weit weg und häufig kaum erreichbar. Ihr Bewegungsspielraum bleibt auf Wohnung und Familienbesuche beschränkt. Ihre kaum vorhandenen Sprachkenntnisse erschweren es ihnen, sich Hilfe zu holen. Da ihr Aufenthaltsrecht vom Bestand der Ehe abhängig ist, müssen sie in ihr Herkunftsland zurückkehren, wenn sie sich trennen wollen. Diese Rückkehr ist ihnen oft nicht möglich, da sie häufig nicht mit dem Beistand ihrer Eltern rechnen können, die von ihnen in der Regel verlangen, ihre Ehe unter allen Umständen aufrecht zu erhalten und es manchmal ablehnen, sie wieder aufzunehmen. Ein eigenständiges, vom Bestand der ehelichen Lebensge-meinschaft unabhängiges Aufenthaltsrecht erhalten sie nach derzeit gültiger Rechtslage in der Regel jedoch erst nach zwei Jahren. Zwar kann in Fällen besonderer Härte von dieser Frist abgesehen werden, aber aus Unwissenheit oder auch der Sorge heraus, dass die vorgebrachten Härtegründe als nicht ausreichend angesehen werden, harren viele Betroffene in unzumutbaren Ehen aus. Beratungsansätze Betroffene schwanken meist geraume Zeit zwischen dem Wunsch, es den Eltern recht zu machen und dem eigenen Bedürfnis, selbst über ihre Zukunft zu bestimmen. Häufig haben sie gegenüber ihrer Familie erst sehr spät und/oder sehr undeutlich geäußert, dass sie mit einer Verheiratung nicht einverstanden sind. Oft zögern sie lange, bevor sie sich an Dritte um Hilfe wenden. Oberste Priorität ist es demgemäß, ihnen Schutz und Verschwiegenheit, nötigenfalls auch anonyme Beratung zuzusichern. Beratungsgespräche sollten allein mit den Betroffenen in Abwesenheit von möglicherweise beteiligten Familienmitgliedern geführt werden. (Sollte Übersetzung nötig sein: Bei Beratungsstellen beschäftigte Dolmetscher müssen geschult sein und ebenfalls der Schweigepflicht unterliegen. Familienmitglieder sind keine geeigneten Dolmetscher.) Ziel von Beratung sollte es sein, junge Frauen zu ermutigen, sich schädigenden Beziehungen zu entziehen. In Abhängigkeit von den Gegebenheiten jedes einzelnen Falles kann dazu zunächst gehören, sie zu ermuntern, den Eltern gegenüber ihren Widerspruch zu formulieren und Handlungsmöglichkeiten auszuloten. Je früher dies geschieht, desto eher wird es möglich sein, eine Lösung zu finden, die die Eltern mittragen können. Allerdings ist eine Vermittlung nicht immer möglich. In der Regel haben die jungen Frauen selbst viele Versöhnungsversuche unternommen, bevor sie sich professionelle Hilfe gesucht haben. Die von den Mädchen und jungen Frauen befürchteten Sanktionen, die ihnen bei Widerstand drohen, sind häufig einschneidend und reichen bis hin zu der Angst, ins Herkunftsland der Eltern und /oder umgebracht zu werden. Mit einer vertrauensvollen Rückkehr setzen sie sich oft erheblichen Risiken aus – die Einhaltung von getroffenen Vereinbarungen hat häufig über längere Zeit keinen Bestand. Eine qualifizierte Beratung muss daher die Grenzen dieser Möglichkeit erkennen und respektieren und darauf achten, dem ohnehin vorhandenen Druck durch die Familie keinen weiteren Druck in Richtung Vermittlung hinzuzufügen. Genauso wichtig wie das Ausloten von Handlungsspielräumen ist es aber auch, über die Rechtslage aufzuklären und praktische Unterstützung bis hin zur Vermittlung von geeigneten Schutzeinrichtungen aufzuzeigen. Lebensgeschichten von jungen Mädchen: Die Geschichten sind im Original-Wortlaut der Mädchen wiedergegeben, wie sie sie während ihres Aufenthalts in der Kriseneinrichtung PAPATYA aufgeschrieben haben. Lediglich zu ihrer Sicherheit wurden Namen und einige weitere Angaben verändert. 1. Nuray: Übersetzung aus dem Türkischen: "Ich heiße Nuray und bin 17 Jahre alt. Ich bin in Berlin geboren. Ich bin in dieses Heim gegangen, weil mein Vater mich verheiratet hat. Ich wollte aber nicht diesen Mann. Ich habe das meinem Vater erzählt, aber er hat mich nicht verstanden. Ich wurde letztes Jahr verlobt. Einige Monate danach habe ich meinem Verlobten erzählt, daß ich einen anderen liebe und nicht ihn. Ich habe ihm gesagt, daß die Verlobung aufgelöst werden muß, aber auch er hat mich nicht verstanden. Er meinte, wenn du mit mir verheiratet bist, kannst du den anderen vergessen, mich lieben und mit mir glücklich sein. Aber das konnte ich nicht. Danach ist mein Vater in die Türkei geflogen und hat mich verheiratet. Ich habe durch Zufall davon erfahren, daß ich verheiratet bin. Wie er das gemacht hat, konnte ich nicht verstehen. Die Schwester meines jetzigen Ehemannes hat an meiner Stelle die Unterschrift geleistet. Ich konnte nachts nicht mehr schlafen, wenn ich an die Heirat dachte. Eines Nachts hatte ich einen Traum, daß ich die Polizei anrufe und ihr alles erzähle. Nach ein paar Tagen habe ich wirklich bei der Polizei angerufen und ihnen alles erzählt. Ich habe dem Polizisten erzählt, daß mein Vater mich verheiratet hat, obwohl ich nicht in der Türkei war, sondern hier in Berlin. Ich bin zu meinem Vater gegangen und habe ihm alles erzählt, aber er hat mir nicht geglaubt. Als ich es ihm erzählte, fing er an, mich mit seinen Händen zu schlagen und mit Füßen zu treten. "Du lügst" sagte er. Ich schwor beim Koran, aber er glaubte mir wieder nicht. Ich erzählte meiner Mutter, daß ich diesen Ehemann nicht will. Meine Mutter konnte es meinem Vater nicht erzählen, weil sie Angst vor meinem Vater hat. Ich habe es auch meinen Schwestern erzählt, aber sie konnten gar nichts machen. Ich möchte, daß mein Vater vor Gott ein guter Mensch wird und uns versteht. Und für mich möchte ich, daß ich glücklich werde und die Heirat aufgelöst wird." Nuray ging wieder nach Hause, nachdem der Vater versprochen hat, die Ehe zu lösen. 2. Leyla: "Ich heiße Leyla, bin 17 Jahre alt und in Marokko geboren. Ich habe sechs Geschwister. Ich bin bei meinen Eltern aufgewachsen. Ich bin mit einem Jahr nach Berlin gekommen und lebe seitdem in Berlin. Im Sommer 1995 bin ich zu meinen Verwandten mit meiner Mutter und meinem kleinen Bruder gefahren. Dort wurde ich mit meinem Cousin verlobt. Und im Sommer 1996 bin ich mit meiner Familie wieder hingefahren und dann haben wir geheiratet, aber nach muslimischem Gesetz. Aber bevor ich 1995 zu meinen Verwandten gefahren bin, war ich mit meinem Freund in Berlin zusammen gewesen. Wir sind schon seit drei Jahren zusammen, und ich liebe ihn. Ich möchte mit ihm leben und nicht mit meinem Cousin. Meine Eltern wollten mich demnächst nach Marokko schicken, ich sollte dort bei meiner Schwiegermutter wohnen. Meine Mutter meint, sie konnte nicht mehr auf mich aufpassen. Und sie könnten dann ruhig leben. Deshalb bin ich am Dienstag von zu Hause weggegangen. Zu Hause sollte sich ändern, daß sie mich nicht mit meinem Cousin verheiraten sollen und daß ich mich mit meinem Freund treffen darf und mit meiner Freundin treffen darf. Und mein Vater soll mich nicht immer verfolgen. Ich wünsche mir, daß meine Eltern mir erlauben, daß ich meinen Freund heiraten darf. Ich stelle mir meine Zukunft so vor, daß ich erstmal in einer WG wohnen und die Schule weiter machen kann. Und später eine Ausbildung beim Frisör." Leyla lebt inzwischen in einer Jugendwohngemeinschaft in Berlin und geht weiter zur Schule. Die Eltern haben den Eltern ihres Freundes gesagt, daß sie schon verheiratet und keine Jungfrau mehr ist, so daß sie in deren Augen wahrscheinlich nicht mehr als Schwiegertochter in Frage kommt. Leyla war darüber sehr enttäuscht, hat aber trotzdem wieder Kontakt zu ihrer Familie. Weitere Lebensgeschichten sind auch im Internet nachzulesen: www.veiledvoices.org3. Serap: "Ich wurde vor 16 Jahren in der Türkei geboren und wanderte mit meiner Familie nach meinem 5. Lebensjahr nach Deutschland aus, da wir wegen unserer Religion politisch verfolgt wurden. Wir sind Christen. Als ich auf die Oberschule kam, konnte ich nicht ahnen, daß meine Eltern alles daran setzen würden, um mich nicht mehr zur Schule zu schicken. Ihr Argument war, daß ich ein Mädchen bin und keine Bildung bräuchte, da ich ja sowieso Hausfrau werden würde. Sie hielten mich davon ab, in die Schule zu gehen, indem sie mir Aufträge wie Rechnungen bezahlen und vieles mehr aufgaben. Es war klar, daß ich, nachdem ich so viele Fehlzeiten in der Schule hatte, auf die Hauptschule wechseln mußte. Erst später merkte ich, warum meine Eltern nicht vorhatten, mich weiterbilden zu lassen: sie hatten (haben) vor, mich mit meinem Cousin zu verheiraten. Sie beschlossen das, als ich acht Jahre alt war, und das, ohne mich davor zu fragen. Sie haben mich erst davon in Kenntnis gesetzt, als ich 16 Jahre alt war. Für mich brach die Welt zusammen. Einen Jungen zu heiraten, den ich nicht liebte, war unvorstellbar für mich. Bis jetzt konnte ich nie über mein Leben entscheiden, immer wurde mir vorgeschrieben, was ich zu tun hatte. Aber ich dachte, mir würde wenigstens die Freiheit zugesagt werden, meinen zukünftigen Ehegatten selbst auszusuchen. Aber ich hatte mich leider getäuscht. Ich war verzweifelt und niedergeschlagen. Es war nicht so wie mit den Gefühlen, die ich hatte, weil ich nicht mit meinen Freundinnen ausgehen durfte. Ich mußte etwas dagegen unternehmen, denn ich wollte nicht das Leben versäumen und unglücklicher sein, als ich ohnehin schon bin. Ich beschloß, von zu Hause wegzugehen. Ich war ca. 3 Wochen in einer Kriseneinrichtung. In der Zeit gab es zwei Gespräche mit meinen Eltern. Ich ging wieder nach Hause, nachdem mein Vater versprochen und unterzeichnet hatte, die Verlobung aufzulösen. Weiterhin hatte er versprochen, mir zu erlauben, die Schule zu besuchen. Ungefähr einen Monat hielt mein Vater seine Versprechen: Ich durfte zur Schule gehen und Freundinnen besuchen. Nach kurzer Zeit kam aber schon mein Onkel (der Vater meines Cousins) und versuchte mich wieder zur Heirat zu überreden. Obwohl ich Respekt vor ihm habe, habe ich wieder Nein gesagt. Ich bemerkte, daß mein Vater die Hochzeit vorbereitete. Ich habe meine Mutter um Hilfe gebeten, sie hat gesagt, daß sie nichts machen kann. Meine verzweifelten Versuche, meinem Vater begreiflich zu machen, daß ich meinen Cousin nicht heiraten wolle, mißlangen mir. Er schlug auf mich ein mit Fäusten. Er schlug und zog meine Haare und zerrte mich durch die Gegend. Er schlug mir auch ins Gesicht und auf den Rücken und trat immer wieder auf mich ein. Anschließend kam er mit einem Messer auf mich zu, er versuchte mich zu treffen, da kam meine Mutter dazwischen. Dann sagte er zu meiner Mutter: "Hol ein Strick, heute wird sie nicht mehr leben, wir werden sie aufhängen". Er schlug so hart, daß ich überall blaue Flecken hatte und man mein Gesicht nicht mehr erkennen konnte. Es kam soweit, daß ich zwei Wochen vor der offiziellen Hochzeit in der Wohnung meines Bruders eingeschlossen wurde. Weiterhin wurde ich gewarnt, abzuhauen. Mein Vater brächte mich sonst um. Er drohte mir auch, alle, die mir helfen würden, zu töten, z.B. auch den Sozialarbeiter vom Jugendamt. Ich versuchte, aus der geschlossenen Wohnung herauszukommen, aber es war immer jemand da, der auf mich aufpaßte. Nach drei Tagen hatte ich die Gelegenheit, telefonisch Hilfe zu holen. Ich wurde von der Kripo abgeholt und sicher untergebracht. Ich möchte nicht mehr nach Hause zurück gehen. Ich habe keine Hoffnung, daß meine Eltern sich ändern werden. Ich habe auch Angst, daß mein Vater seine Drohung wahr macht." Serap lebt inzwischen in Sicherheit in einer westdeutschen Großstadt. Den Eltern wurde das Sorgerecht entzogen. Sie hat immer noch Angst vor ihren Eltern, die sie weiterhin suchen und vermeidet jeden Kontakt. 4. Gülbahar: "Ich bin 15 Jahre und in der Türkei geboren. Aufgewachsen bin ich bis zum 6. Lebensjahr bei meiner Oma, weil meine Mutter verstorben ist. Mein Vater ging nach Deutschland, um meine Familie ernähren zu können. Ich besuchte seit der 1. Klasse die Schule in Deutschland. Mein Vater heiratete eine deutsche Frau, die ich schon von Anfang an nicht leiden konnte. Aus dieser Ehe gehen zwei Kinder hervor. Da ich ein unerwünschtes Kind war, wurde ich, seit ich bei meiner Stiefmutter war des öfteren wegen Kleinigkeiten beschimpft oder geschlagen. Zeitweilig wohnte ich bei meiner Tante, aber auch dort war ich nicht willkommen, sie hat mich auch immer bei einer Kleinigkeit beschimpft und hat mich mit einem Bügeleisen auf mein Kopf geschlagen und mein Kopf immer gegen die Wand. Mein Vater stritt sich auch sehr oft mit meiner Stiefmutter und schlug sie. Meine Stiefmutter war eigentlich nur nett zu mir, wenn mein Vater da war, sonst beschimpfte sie mich und warf mir vor, daß mein Vater sie schlecht behandelte. Oft beschwerte sie sich bei meinem Vater über mich, weil ich irgendwas nicht richtig machte. Dann bekam ich Schläge oder Ausdrücke, so wie "du Nutte, lieber sollst du sterben als zu leben". Ich besuchte regelmäßig die Schule und habe ein Abgangszeugnis. Auf der Berufsschule hätte ich mein Hauptschulabschluß geschafft, wenn ich nicht eine Woche gefehlt hätte. Die eine Woche war ich bei Frau M. , ich hatte Angst gehabt, daß mein Vater vor der Tür stand. Ich wurde auch immer mit dem Auto abgeholt und zur Schule gebracht, ich durfte auch nie nach draußen oder Freundinnen haben. Keiner durfte mich auch anrufen, ich selber durfte auch nicht anrufen. Ich mußte immer bei mein Vater im Laden sitzen und mit keinem reden. Um 11 Uhr nachts hat mein Vater uns nach Hause geschickt, erst dann konnte ich meine Hausaufgaben machen, um 1 Uhr konnte ich erst schlafen und morgens um 6 aufstehen. Vier Monate hielt ich mich in diesem Jahr in der Türkei bei meiner Oma und Opa auf. Dort wurde ich von meiner Familie mit meinem Cousin verlobt. Es geschah gegen meinen Willen und ich wurde mit Schlägen dazu gezwungen. Meine Oma, meine Tante, mein Vater, alle prügelten auf mich ein und mein Oma ging mir ums Hals und wollte mich umbringen, weil ich nicht wollte. Als die Verlobung beendet war, bin ich ein Tag später mit meiner Familie nach Deutschland. In Berlin bin ich fortgelaufen, hab mein Vater angerufen, hab gesagt, entweder du entlobst mich oder ich komme nicht mehr nach Hause. Er war einverstanden. Ich wollte mich nicht mit mein Cousin verloben, ich hab ihn geliebt wie mein Bruder, ich empfand keine Liebe, er auch nicht, er hat mich auch geliebt wie eine Schwester. Ich war noch viel zu jung um zu heiraten und möchte mir später selber ein Mann suchen, den ich auch liebe. Mein Vater gab mir nach der Entlobung auch Schläge. Seitdem wurde ich von der Familie verstoßen, weil es für sie eine Schande war. Ich wurde deswegen sehr häufig beschimpft und Familienmitglieder schlugen auf mich ein." Gülbahar ging von der Kriseneinrichtung noch einmal nach Hause, weil der Vater versprach, daß alles besser werden würde. Zwei Jahre später kam sie wieder zu Papatya: "Wo ich vom Heim wiederkam, hatte sich ein Monat alles verändert, dann nach zwei Monaten hatte wieder alles angefangen, ich wurde nach Türkei geschickt zu meiner Oma, 6 Monate. Ich kam wieder nach Berlin, nach paar Monate haben die mich nach Türkei wieder geschickt, die haben mich in der Türkei verlobt mit meinem Verwandten. Am Anfang wollte ich nicht, danach wollte ich. Ich kam nach 6 Monaten wieder nach Berlin, die hatten mich wieder nach Türkei geschickt um zu heiraten, ich habe geheiratet. Meine Familie und seine Familie hatten sich gestritten gehabt, weil mein Mann mir ohne Grund mein Gold weggenommen hat. Ich kam wieder nach Berlin. Ich habe einen Jungen kennengelernt, von dem wurde ich auch schwanger, wir wollten heiraten. Keiner wußte, daß ich schwanger war. Nach einer Zeit hab ich es meiner Schwester erzählt, die sagte zu mir, ich soll es abtreiben, weil es Schande ist. Ich wollte es nicht, ich bin von zu Hause abgehauen zu mein Freund, ich war ein Monat mit mein Freund zusammen, dann bin ich, ohne meinem Freund was zu sagen, nach Hause gegangen. Ich habe es meinen Eltern erzählt, daß ich schwanger bin. Meine Mutter hat es meinem Vater erzählt, mein Vater wollte es nicht akzeptieren. Mein Vater hat mich immer mit umbringen und alles erpreßt, er hat mich rausgeschmissen. Ich war eine Woche draußen bei meinem Freund, von mein Freund die Eltern wollten das Baby auch nicht, nach einer Woche kam ich wieder nach Hause, habe das Baby abgetrieben. Ich war schon im 4. Monat schwanger. Mein Vater hat mich danach nicht rausgelassen. Ich mußte immer mit zu sein Laden, nirgends woanders. Ich sollte meiner Schwester Ehemann heiraten (die wollte sich scheiden lassen), ich wollte es nicht. Mein Vater hat mich bedroht, daß er mich umbringt, wenn ich ihn nicht heirate. Ich habe vor Angst gesagt, daß ich ihn heirate, denn ich hatte vor, daß ich wieder abhaue und daß mein Vater mich wenigstens ein bißchen in Ruhe läßt. Ich bin wieder von zu Hause abgehauen und jetzt bin ich im Heim." 5. Sanela Ich bin 14 Jahre alt und in Berlin geboren. Meine Eltern sind geschieden, mein Vater ist Deutscher, ich habe ihn schon länger nicht gesehen. Meine Mutter kommt aus Jugoslawien Als ich 10 Jahre alt wurde, hat sich mein Leben vollkommen geändert. Wenn ich mal mit meinen Freundinnen rausgehen durfte (mit Jungs durfte ich keinen Kontakt haben), dann nur für eine Stunde. Ich war leider sehr frühreif, das heißt, ich hatte schon einen Busen und bekam mit 11 Jahren meine erste Menstruation. Bei Hochzeiten wird man sozusagen für eine Ehe vorgezeigt, indem man, wenn es Tänze gibt, vortanzen muß. Mit 13 Jahren habe ich meinen ersten Freund kennengelernt. Mit ihm war ich auch öfters weg, obwohl es bei uns nicht so üblich ist. Ich habe ihn kennen und lieben gelernt. Wenn ich nämlich schon irgendwann heiraten mußte, wollte ich ihn. Als er verreist war, gab es wieder eine Hochzeit, wo meine Mutter mich vorgezeigt hat. Ein Mann hat mich gesehen und ich habe ihm gefallen. Gleich am nächsten Tag kam er mich fragen, ob ich ihn heiraten möchte. Ich wollte ja nicht, weil ich bereits jemand anderen liebte. Ab diesem Tag war die Hölle los. Meine ganze Familie kam, die Wohnung war voll. Alle haben auf mich eingeredet. Sie sagten, ich solle allen zeigen, dass ich keine Schlampe und besser als meine Schwestern bin, die zu oft geheiratet haben. Ich konnte nichts mehr sagen, nur noch meiner Schwägerin habe ich gesagt, dass ich nicht will. Die Eltern von dem Mann und meine Mutter haben alles geregelt, ohne dass ich das wußte. Wieviel Geld sie für mich geben und wann die Hochzeit stattfinden soll. Ich wurde ins Wohnzimmer gerufen, alle haben laut Musik angemacht und Schnaps getrunken, um die Verlobung zu feiern. Gleich in der Woche wurde alles besorgt, das Brautkleid, der Saal, die Musik und das Essen. Diese Woche war die schlimmste für mich. Ich war nicht einmal alleine. Einmal konnte ich mit meinem Freund telefonieren. Er hat mir gesagt, daß ich abhauen soll, wenn ich nicht will, aber er hat mir nichts konkret vorgeschlagen. Das hat mich noch mehr verwirrt und ich war sehr einsam. Dann kam der verfluchte Hochzeitstag. Mir wurde das Brautkleid angezogen und ich mußte mit der mir völlig fremden Familie mitgehen zu denen nach Hause. Und dann zum Saal, wo die Hochzeit stattgefunden hat. Es war nichts Standesamtliches. Ich war sehr schlecht gelaunt und traurig. Außerdem hatte ich Angst vor der ersten Nacht. Ich habe mich vor ihm geekelt. Da ich ihn nicht liebte, hat er gesagt, ich sei eine Schlampe und behindert und hat mich fertig gemacht. Ich durfte drei Wochen nicht zur Schule gehen, weil ich mich dort einleben sollte. Danach haben sie mich hingebracht und abgeholt. Einmal bin ich zu meiner Mutter abgehauen, aber sie haben so lange auf mich eingeredet, bis ich wieder zurückgehen mußte. Er hat angefangen, mich zu schlagen. Sie haben mich nicht mehr zur Schule gelassen. Meine Mutter bekam Ärger wegen der Fehltage und hat sich deswegen mit seinen Eltern gestritten. Am nächsten Tag kam die Polizei zu ihm nach Hause und hat mit mir geredet und mich dann mitgenommen. Ob ich zu meiner Mutter zurück will, weiß ich noch nicht. Sanela ging schon nach kurzer Zeit auf die Versprechungen der Mutter hin nach Hause zurück. 3 Monate später lief sie erneut von zu Hause weg, da die Mutter sie mit einem zweiten potentiellen Ehemann konfrontierte Einführung in die gesetzlichen Bestimmungen zu Eheschließung und Scheidung in ausgewählten Ländern Die genannten Länder werden hier aus pragmatischen Gründen beispielhaft aufgeführt, weil die Familien sehr vieler Frauen und Mädchen, die in Berlin Beratung suchen, aus ihnen stammen. Dies bedeutet weder, daß Zwangsheiraten nur in diesen Ländern zu finden sind, noch, daß sie in diesen Ländern besonders häufig sind. Vorweg zuschicken ist auch, daß eine allgemeine Darstellung der rechtlichen Situation nur zur groben Orientierung dienen kann und keinesfalls die Beratung durch RechtsanwältInnen im jeweiligen Einzelfall ersetzt. Aufgeführt sind überwiegend die Rechtsnormen, die alltägliche Praxis kann von diesen Rechtsnormen in manchen Fällen erheblich abweichen. Bei der nicht einfachen Aufgabe, Nichtjuristen einen ersten Überblick zu geben, hat die Rechtsabteilung der Berliner Ausländerbeauftragten den Arbeitskreis erheblich unterstützt. Allgemeines Grundsätzlich ist zu beachten, dass Ehen in der Form geschlossen werden, die die Gesetze am Ort der Eheschließung vorschreiben ("Ortsform"). Die Staatsangehörigkeit der Eheschließenden spielt dabei keine Rolle. Eine beispielsweise nach türkischem Recht geschlossene Ehe ist also hier rechtsgültig, auch wenn die Braut zum Zeitpunkt der Heirat erst 15 Jahre alt war und somit in Deutschland nicht hätte heiraten können. Ausnahmen gegen diese grundsätzliche Regelung liegen dann vor, wenn die Rechtsnorm eines anderes Staates gegen wesentliche Grundsätze des deutschen Rechts, insbesondere gegen Grundrechte, verstoßen würde – also der Öffentlichen Ordnung ("ordre public", Art. 6 EGBGB) entgegenstehen würde. Das muss jeweils im Einzelfall geprüft werden. Im Fall einer minderjährigen türkischen Braut ist zum Beispiel ein solcher Verstoß verneint worden. Der ordre public spielt auch bei der Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen eine Rolle. So sind manche Scheidungsformen von deutschen Gerichten als unvereinbar mit den Grundsätzen des deutschen Rechtes angesehen worden – z.B. die talaq-Scheidung nach islamischen Recht (dazu siehe unten). Wird die Ehe in Deutschland geschieden, wird dringend empfohlen, sich vorher zu informieren, ob deutsche Scheidungsurteile im Ausland anerkannt werden. TÜRKEI Die Türkei ist seit 1924 ein laizistischer Staat, folgt also dem rechtlichen Grundsatz der Trennung von Religion und Staat. Mindestheiratsalter Das Mädchen muss das 17. Lebensjahr vollendet. Ausnahmsweise kann ein Richter unter außerordentlichen Umständen und aus sehr wichtigem Grund schon 16-jährigen Mädchen eine Heiratserlaubnis erteilen. Vor dem Beschluss müssen die Eltern oder der Vormund gehört werden (Art.124 des neuen Türkischen bürgerlichen Gesetzbuches (tZGB)). Bei Minderjährigen müssen Eltern oder Vormund einwilligen (Art.126 des neuen tZGB). Standesamtliche Heirat Nur eine standesamtliche Heirat ist rechtlich gültig. Davor muss ein Aufgebot bestellt worden sein (Art.134 des neuen tZGB). Die Ehe muss außerdem in den Ehestandregistern registriert worden sein. Religiöse Eheschließungen (sogenannte Hoca-oder Imam-Ehen) sind zwar häufig, entfalten aber nur eine Wirkung, wenn ihnen eine Eheschließung vor einem Zivilbeamten vorausgegangen ist. Ansonsten werden sie rechtlich als "außereheliches Zusammenkommen" betrachtet und die aus ihnen entstandenen Kinder gelten als unehelich. Einem Imam, der ohne vorhergehende standesamtliche Trauung eine Ehe schließt, droht sogar eine Freiheitsstrafe. Allerdings erließ der türkische Gesetzgeber seit 1933 8 Amnestiegesetze für solche Vergehen. Durch solche Amnestien wurden nachträglich Rechtsfolgen an die Imam-Ehen gebunden, z.B. auch die Kinder für ehelich erklärt. Scheidung Ein Ehegatte kann in bestimmten Fällen schwerwiegenden Verschuldens vor dem Zivilgericht auf Ehescheidung klagen. Darunter fallen zum Beispiel ein Anschlag auf das Leben des Ehegatten, Ehebruch, Misshandlungen oder schwere Beleidigungen (Art. 161-162 des neuen tZGB) . Auch wenn der Ehepartner ein ehrenrühriges Vergehen begangen hat oder einen unehrenhaften Lebenswandel führt, kann sich der andere Ehepartner scheiden lassen (Art.163 des neuen tZGB) . Das gleiche gilt, wenn ein Ehepartner den anderen in der Absicht verlässt, seine Pflichten nicht zu erfüllen oder ohne gewichtige Gründe die eheliche Gemeinschaft nicht wieder herstellt. Das Verlassen muss seit mindestens sechs Monate andauern und der Ehepartner darf noch nicht zurückgekehrt sein (Art.164 des neuen tZGB). Zu beachten ist allerdings, dass die Klage bei manchem Verschulden nur innerhalb eines bestimmten Zeitraumes erhoben werden kann – zum Beispiel im Falle der Beleidigung sechs Monate nach dem der beleidigte Ehepartner von dem Grund der Beleidigung erfahren hat, spätestens jedoch fünf Jahre nach der Beleidigung - und auch nur dann, wenn der Ehegatte dem anderen nicht schon vorher verziehen hat (Art.162 des neuen tZGB). Führt der Ehepartner hingegen ein ehrenrühriges Leben, ist die Klage nicht auf einen bestimmten Klagezeitraum beschränkt, sondern kann jederzeit erhoben werden (Art. 163 des neuen tZGB). Auch wenn der Ehepartner geisteskrank ist oder wird, kann eine Ehe geschieden werden (Art. 165 des neuen tZGB). Ebenfalls möglich ist eine Scheidungsklage, wenn die Ehe so zerrüttet ist, dass den Ehepartnern nicht zugemutet werden kann, sie fortzusetzen. Allerdings kann der Ehepartner, der keine oder weniger Schuld an der Zerrüttung hat, Einspruch gegen die Klage erheben, über den das Gericht entscheidet. Wenn derjenige, der Einspruch erhebt, aber kein schutzwürdiges Interesse an dem Fortbestand der Ehe geltend machen kann oder der Einspruch rechts-mißbräuchlich war, kann die Ehe trotzdem geschieden werden. Als zerrüttet wird eine Ehe angesehen, wenn die Eheleute nach mindestens einjähriger Ehedauer gemeinsam Klage erheben oder der andere Ehepartner der Klage zustimmt. Wenn ein Richter eine Klage auf Scheidung abweist und seit dem Urteil drei Jahre vergangen sind, wird die Ehe dennoch getrennt, wenn das Zusammenleben der beiden Eheleute nicht wieder hergestellt werden konnte und ein Ehepartner den Antrag auf Scheidung stellt (Art. 166 des neuen tZGB). Spricht das Gericht nur eine Trennung von Tisch und Bett und nicht die Scheidung aus, wird die Ehe nach Ablauf der ausgesprochenen Frist geschieden, wenn ein Ehepartner einen Antrag stellt. Es darf allerdings keine Versöhnung stattgefunden haben (Art. 172 des neuen tZGB). Möchte nur ein Ehepartner nach Ablauf der gerichtlich bestimmten Trennungszeit, dass die Ehe geschieden wird, kann das Gericht die Scheidung nur aussprechen, wenn die Tatsachen, die die Scheidung rechtfertigen, nicht ausschließlich auf dem Verhalten der Antragstellerin oder des Antragstellers beruhen. Er oder sie dürfen also nicht allein verantwortlich sein. Nach Erhebung der Klage auf Scheidung oder Trennung ordnet das Gericht für die Dauer des Verfahrens die notwendigen einstweiligen Maßnahmen -z.B. über Wohnung, Unterhalt der Ehegatten, Fürsorge der Kinder, Verwaltung des ehelichen Vermögens - an. In seinem Urteil befindet das Gericht abschließend über die Nebenfolgen, z. B. Unterhalt (Art. 174 und folgende des neuen tZGB). Ist ein Ehegatte unschuldig, hat er Anspruch auf Entschädigung der finanziellen Einbussen; es kann ihm oder ihr darüber hinaus eine Summe als moralische Genugtuung zugesprochen werden (Art.174 des neuen tZGB). LIBANON Der Libanon ist ein konfessioneller Staat. Die verschiedenen Glaubensgemeinschaften sind in unterschiedlichem Umfang berechtigt, bestimmte Fragen des Personalstatuts sowohl gerichtlich als auch gesetzlich selbständig zu regeln. Grob lassen sich die Glaubensgemeinschaften in zwei "Hauptgruppen" unterteilen:
In den jeweiligen religiösen Gemeinschaften umfaßt der Begriff "Personalstatut" andere Bereiche: Bei der muslimischen Gruppe werden Fragen wie Verlöbnis, Eheschließung und Mahr (der "Preis" der Braut, bzw. die Summe, die der Bräutigam der Ehefrau bei der Hochzeit gibt) von religiösen Gerichten entschieden. Geregelt ist das im Gesetz vom 16.7.1962. Bei den nicht-muslimischen Gemeinschaften sind ebenfalls religiöse Gerichte zuständig (Gesetz vom 2.4.1951). Einzig das Erbrecht wird vor Zivilgerichten verhandelt. Interreligiöse Ehen sind erlaubt. In diesem Fall bestimmt die Religionszugehörigkeit des Mannes, welche gesetzlichen Regelun-gen anwendbar sind und welches Gericht zuständig ist, es sei denn die Ehegatten haben im Ehevertrag ausdrücklich vereinbart, dass die Ehe der Religionsgemeinschaft der Frau unterstellt sein soll. Das Eherecht der muslimische Gemeinschaften Die Ehe ist nach dem Koran ein ziviler Privatvertrag: Der Mann verpflichtet sich, der Frau eine Brautgabe zu zahlen und ihren Lebensunterhalt zu sichern. Als Gegenleistung erhält er das Recht, mit ihr geschlechtliche Beziehungen zu haben, die außerhalb der Ehe verboten sind. Standesamtliche Heirat Im multireligiösen Libanon findet seit Jahrzehnten ein Streit um die Zivilheirat statt, zuletzt wurde 1998 eine entsprechende Gesetzes-vorlage im Parlament eingebracht. Bis heute muß eine Heirat von einem religiösen Gericht geschlos-sen werden. Es gibt keine Zivilehe, sondern nur eine religiöse Ehe. Allerdings ist die beabsichtigte Eheschließung zuvor öffentlich bekannt zu geben. Die Ehe muss dann vor dem zuständigen Richter des religiösen Gerichts geschlossen werden, der die Ehe anschlies-send registrieren läßt (Art.38 des Ottomanischen Familiengesetzes). Mindestheiratsalter Nach den Art.4-7 des Ehegesetzes beträgt das Mindestheiratsalter für den Mann 18 Jahre, für die Frau 17 Jahre. Ausnahmsweise kann ein Gericht einem Bräutigam unter 18 Jahren erlauben zu heiraten, wenn er behauptet, geschlechtsreif zu sein. Das Gleiche gilt für die junge Frau; dann bedarf es aber noch der Zustimmung des Ehevormunds (Wali). Allerdings darf das Mädchen nicht jünger als 9, der Junge nicht jünger als 12 Jahre alt sein. Für die Schiiten geht diese Ausnahmeregelung weiter: Auch Kinder unter 12, bzw. 9 Jahren können verheiratet werden, wenn sie die Geschlechtsreife erreicht haben, und die Eltern, das Gericht oder der Wali zustimmen. Wenn der Minderjährige volljährig wird, kann er die Ehe allerdings auflösen lassen, wenn sie für ihn von Nachteil ist. Zustimmung Die Zustimmung wird von den Ehegatten selbst oder von ihren Vertretern gegeben (Art.35,37 FamilienG). Ist eine Ehe unter Zwang (Drohung) geschlossen worden, ist sie anfechtbar. Eine volljährige (geschlechtsreife) und zurechnungsfähige Frau kann nur unter bestimmten Umständen ohne Zustimmung ihres Ehevormundes heiraten: Beantragt sie beim Richter die Heirats-erlaubnis, muß dies ihrem Ehevormund mitgeteilt werden. Dieser kann widersprechen. Der Richter entscheidet dann, ob der Widerspruch berechtigt ist (Art.8 FamilienG). Die Eheschließung ohne Wissen ihres Vormundes ist nur dann gültig, wenn sie einen standesgemäßen Mann heiratet. Ist das nicht der Fall, kann der Vormund beim Richter beantragen, die Ehe aufzulösen (Art.47). Ehehindernisse Die Ehehindernisse sind in den Art.13-19 des FamilienG geregelt. Ein Mann darf keine verheiratete Frau heiraten und auch keine, die sich nach der Auflösung einer Ehe in der Phase ihrer "Zurückgezogenheit" befindet (Art.13). Er darf auch nicht mehr als vier Frauen heiraten. Eine Frau kann allerdings in dem Ehevertrag festsetzen lassen, dass ihr Ehemann keine weitere Frau heiraten darf bzw. dass bei Zuwiderhandlung je nach Klausel entweder sie oder die zweite Frau als geschieden (verstoßen) gelten. Bei den Schiiten darf ein Mann eine Frau nicht erneut heiraten, wenn er sich zuvor von ihr wegen Ehebruch getrennt hat. Fehlen einer Ehevoraussetzung Heiratet eine Muslima einen Nicht-Moslem, gilt die Ehe als von vornherein nicht-existent. Sie hat keinerlei Rechtswirkungen. Fehlt die Handlungsfähigkeit bei der Eheschließung, liegen Ehehindernisse (s.o.) vor oder wurde die Ehe unter Zwang (Drohung) geschlossen, ist die Ehe fehlerhaft. Sie kann auf Antrag der Ehegatten, bzw. ihrer Vertreter oder der Staatsanwaltschaft gerichtlich aufgelöst werden. Wurde sie vollzogen, sind die Kinder, die aus ihr hervorgegangen sind, ehelich. Die Frau muss danach eine Zeit der Zurückgezogenheit durchleben, das heißt, sie kann nicht sofort wieder heiraten. Scheidung Eine Ehe kann aus unterschiedlichen Gründen aufgelöst werden: 1. Durch den Tod des Ehegatten Hierbei bedarf es keiner gerichtlichen Entscheidung. Die Ehe gilt automatisch als gelöst. 2. Scheidung – Verstoßung Die Verstoßung ist ein persönliches Recht des Mannes. Die Ehe darf aber nicht schon aufgelöst oder ungültig sein. Während der Mann bei den Schiiten unter der Anwesenheit zweier männlicher Zeugen zur Verstoßung bestimmte Formeln verwenden und seinen Finger auf die Frau richten muss, hat die Verstoßung bei den Sunniten keine Formvoraussetzungen. Es genügt eine eindeutige Bekundung des Mannes, die Ehe nicht mehr fortsetzen zu wollen. Die Verstoßung muss innerhalb von 14 Tagen dem Richter (Kadi) mitgeteilt werden (Art. 110 FamilienG). Dieser erstellt ein Dokument, welches anschließend vom Ehemann der Behörde gezeigt werden muss, die das Personenstandsregister führt. Es gibt verschiedene Formen der Verstoßung: widerruflich oder unwiderruflich. Eine unwiderrufliche Verstoßung kann vollkommen oder unvollkommen sein. An die verschiedenen Formen knüpfen sich unterschiedliche Rechtsfolgen. 3. Auflösung der Ehe durch gegenseitiges Einverständnis Darunter ist eine Vereinbarung über eine Verstoßung gegen einen Gegenwert ("hul") zu verstehen. 4. Gerichtliche Scheidung (al tafreeq) Diese Auflösungsmöglichkeit gibt es nur für Sunniten der hanefitischen Glaubensrichtung. Die Anwendung für Schiiten ist ausdrücklich ausgeschlossen. Nach dem Familiengesetz hat hier die Frau ein Recht auf gerichtliche Scheidung, wenn der Mann unheilbar impotent oder unheilbar krank ist, wenn er keinen Unterhalt leistet, abwesend oder verschollen ist. Auch "unerträgliches Zusammenleben" ist ein Scheidungsgrund. Ein unerträgliches Zusammenleben setzt voraus, dass ein Ehegatte durch Streitigkeiten, Verfehlungen, wie Beleidigungen, Mißhandlungen oder Verleitung zu von der Religion verbotenen Taten, Schaden erleidet. Der Richter kann bei einem nachgewiesenen Schaden noch eine Versöhnungsfrist von einem Monat setzen. Erfolgt keine Versöhnung werden zwei Schiedsrichter bestimmt, die versuchen sollen, die Ursache des Streits der Eheleute zu ermitteln und die Beweismittel über die jeweilige Schuld der Ehegatten zu prüfen. Danach wird ein Familienrat einberufen. Kommt es dennoch nicht zu einer Versöhnung, wird von den Schiedsrichtern ein Bericht verfasst, in dem Vorschläge zur Scheidung enthalten sind. Die Scheidung wird dann vom Richter ausgesprochen. Die Rechtsfolgen bemessen sich nach der jeweiligen Höhe der Schuld. Diesen Scheidungsgrund kann auch ein Mann geltend machen. In manchen Fällen (in denen die "Schuld" bei der Frau festgestellt wird) stell er sich bei dieser Art der Scheidung finanziell günstiger als wenn er die Frau verstößt. Die Regelungen der Heirat für die Drusen sind denen der Schiiten und Sunniten sehr ähnlich; (geregelt im Gesetz vom 24. 2.1948 über das Personalstatut der drusischen Glaubensgemeinschaft). Das Eherecht der nicht-muslimischen Gemeinschaften Die katholischen (lateinischen und orientalischen) Gemeinschaften haben unterschiedliche religiöse Regelungen des Eherechtes. Die lateinische Kirche stützt sich auf den Codex Iuris Canonici (CIC) aus dem Jahre 1983. Die orientalische Kirche bezieht sich auf den Codex Canonum Ecclesiarum Orientalum, der seit 1991 in Kraft ist. Das Eherecht des orientalischen Kodex stimmt in weiten Teilen mit dem Eherecht des lateinischen Kodex überein. Im Folgenden werden deshalb die Regelungen der lateinischen Kirche dargestellt. Heiratsmindestalter Die Frau muss 14, der Mann 16 Jahre alt sein. Standesamt Die Ehe muss vor einem Pfarrer oder Ortsordinarius und in Anwesenheit von zwei Zeugen geschlossen werden. Eine standesamtliche Heirat ist nicht geregelt. Ehehindernisse Die Eheschließung wird ungültig, wenn eine Zölibatsverpflichtung, Blutsverwandtschaft, Schwägerschaft oder bereits ein Eheband besteht. Desgleichen, wenn die Braut vor der Eheschließung entführt worden ist oder wenn ein Ehepartner einen vorherigen Ehegatten getötet hat. Verboten ist eine Ehe zwischen einer getauften und einer nicht-getauften Person. Allerdings kann von diesem Verbot und den Ehehindernissen (außer dem Hindernis der Blutsverwandtschaft) in Ausnahmefällen abgesehen werden (§§ 1086, 1125ff Codex Iuris Canonici). Scheidung Die Ehe gilt als lebenslänglich geschlossen (Can.1134 CIC), weshalb sie, wenn sie geschlechtlich vollzogen ist (was unterstellt wird (Can.1061 § 2 CIC)), nicht geschieden werden kann. Sie kann nur durch den Tod des Ehepartners aufgelöst werden (Can.1141). Statt einer Scheidung gibt es aber die Möglichkeit der Trennung von Tisch und Bett. Sie ist dann als ständige Trennung möglich, wenn ein Ehepartner einen Ehebruch begangen hat, der ihm von dem anderen, unschuldigen Ehepartner nicht verziehen wurde. Eine zeitweilige Trennung ist möglich, wenn der Ehepartner das leibliche und/oder seelische Wohlbefinden des anderen Ehepartner oder der Kinder gefährdet oder das gemeinsame Leben unerträglich macht. Eine nicht-vollzogene Ehe von zwei Christen oder einem Christen und einem Ungetauften kann auf Antrag eines Ehepartners vom Papst aufgelöst werden. Eine Ehe von Nichtgetauften wird "von selbst aufgelöst", wenn einer sich taufen lässt, wonach der andere sich von ihm trennt (Can.143). Die libanesischen Glaubensgemeinschaften der orthodoxen Kirche haben keine einheitliche Regelung über das Personalstatut. Jede der vier Gemeinschaften -die griechisch-orthodoxe, die syrisch-orthodoxe, die armenisch-orthodoxe und die alte chaldäische- hat eigene Regelungen. Es folgt nur ein knapper Überblick, dem im Einzelfall eine Prüfung nach den jeweils einschlägigen Regelungen folgen müsste. Heiratsmindestalter Die ursprüngliche Norm des katholischen Rechts, wonach der Mann 14, die Frau 12 Jahre alt sein muss, ist heute zugunsten eines höheren Heiratsalters aufgegeben. Bei der armenisch-orthodoxen Kirche dürfen Minderjährige unter 18 Jahren zum Beispiel nur mit der Zustimmung der Eltern oder des Bischofs heiraten. Standesamt Für eine formgerechte Eheschließung genügt es, daß die Eheleute in der Kirche vor zwei Zeugen von einem Priester getraut werden. In den einzelnen Gemeinschaften herrschen verschiedene Auffassungen darüber, ob zur Trauung ein bestimmter Ritus und der Segen des Priesters notwendig sind. Ehehindernisse Nach byzantinischem Recht sind folgende Hindernisse einschlägig: Ein bestehendes Eheband, die vierte Ehe, Blutsverwandtschaft, Verschiedenheit der Religion (Ehe zwischen einer christlichen und einer nicht-christlichen Person), Geisteskrankheit, die keine Willenserklärung zustande kommen lässt. Scheidung Eine Scheidung ist in allen Ostkirchen möglich. Es wird zwischen der Scheidung mit Einbuße – hier liegt ein vorwerfbares Verschulden vor – und der Scheidung ohne Einbuße unterschieden. Nur im ersten Fall hat die Scheidung den Verlust gewisser Rechte zur Folge. Eine Scheidung mit Einbuße ist möglich bei Hochverrat, Ehebruch, Abtreibung oder wenn von zwei zum Zeitpunkt der Eheschließung ungläubigen Partnern einer nach der Hochzeit dem Glauben beigetreten ist. Eine Scheidung ohne Einbuße ist möglich bei Impotenz, Verschollen sein und böswilligem Verhalten, mehrjähriger Gefängnisstrafe und Geisteskrankheit eines Ehepartners. Die protestantischen und jüdischen Gemeinschaften haben sich zwar im Libanon jeweils eine eigenständige, umfangreiche Regelung des Personalstatuts gegeben: die Regelung der jüdischen Gemeinde beinhaltet 854 Artikel, die der protestantischen Kirche 132 Artikel. Da beide allerdings keine gravierenden Besonderheiten aufweisen, wird auf die allgemeinen Grundsätze des protestantischen und jüdischen Eherechts verwiesen. IRAN Im Iran herrscht seit der islamischen Revolution von 1979 die Scharia, d.h. islamisches Recht. Die Gesetzestexte basieren auf dem Koran, der Sunna (den Aussprüchen des Propheten) sowie dem Fikh, den verschiedenen islamischen Rechtsschulen. Das Familien- und Eherecht wird im Zivilgesetzbuch geregelt, das seinerseits auf der Scharia beruht. Es gilt nur für die islamische Bevölkerung, die im Iran überwiegend der schiitischen Richtung angehört. Bei Streitigkeiten, die die Ehe und die Scheidung von nicht-schiitischen Iranern betreffen, sind jeweils die Regeln und Gebräuche der Religion des Ehemannes anzuwenden. Die Regelungen im Eherecht der armeno-gregorianischen Religions-gemeinschaft, der evangelisch-kirchlichen Gemeinde und der iranischen Episkopal-kirche sind im Anschluss kurz dargestellt. Mindestheiratsalter Der Art. 1041 des ZGB bestimmt, dass eine Heirat vor Erreichen der Pubertät verboten ist. Allerdings lässt das Gesetz Ausnahmen zu, wenn der Sorgeberechtigte einer Ehe unter der Berücksichtigung der Interessen des Minderjährigen zustimmt. Vor der Änderung des Zivilgesetzbuches 1983 verbot der Art. 1041 ZGB die Heirat von Mädchen unter 15 Jahren und die Heirat von Jungen unter 18 Jahren; unter bestimmten Voraussetzungen konnten Ausnahmeregelungen für Mädchen zwischen 13 und 15, und für Jungen zwischen 15 und 18 Jahren durch Gerichte zugelassen werden. Standesamtliche Heirat Ja; für die schiitische Bevölkerung nehmen die standesamtlichen Befugnisse die Geistlichen der schiitischen Religion vor; für die anderen, von der iranischen Verfassung anerkannten Religionen die jeweils zuständigen Geistlichen der jeweiligen Religion. Nicht anerkannt wird zum Beispiel der Bahá’i Glauben; folglich können Angehörige diesen Glaubens im Iran keine Ehe schließen. Ehevoraussetzungen Die Ehe wird in Form eines schriftlich festgelegten Vertrages geschlossen. Für die Eheschließung selbst sind keine bestimmten Formen vorgeschrieben. Sie muss allerdings in einem vom Justizministerium errichteten Notariaten vollzogen werden (Art.1 des Ehegesetzes). Ein Aufgebot gibt es nicht. Die Eheschließenden oder ihre Bevollmächtigten müssen vor dem Notariat anwesend sein und folgende Unterlagen vorlegen: 1. Die Kennkarte der Eheschließenden, in die die Eheschließung eingetragen wird, 2. Die Todesurkunde des ersten Ehemannes, falls eine Witwe eine Ehe eingehen will, 3. die Scheidungsurkunde, falls ein Ehepartner geschieden ist, 4. die Genehmigung des Vaters bzw. des Großvaters väterlicher-seits bei der ersten Ehe der Frau (bei unbegründeter Ablehnung durch den Vater kann diese Zustimmung vom Gericht ersetzt werden). 5. die Genehmigung des Gerichts, falls der Ehemann eine zweite oder eine weitere Ehe eingehen will. 6. die staatliche Genehmigung für die Braut, wenn sie einen Ausländer heiraten will. Bei der Eheschließung müssen ferner anwesend sein: zwei Zeugen für die Eheschließung, zwei Zeugen für die Identität der Eheschließenden (falls sie dem Notar nicht persönlich bekannt sind), bei Sprachschwierigkeiten ein Dolmetscher, eine Mittelsperson bei Behinderungen einer der Ehepartner (stumm, blind oder taub). Der Notar registriert die Ehe und stellt zwei Heiratsurkunden aus. Das Register und die Urkunden enthalten Registernummer und Datum, die Namen der Ehegatten und der Zeugen sowie Angaben über den Betrag der Morgengabe. Der Registereintrag und die Urkunden müssen von allen Anwesenden unterschrieben werden. Eine vor einem deutschen Standesamt geschlossene Ehe ist im Iran gültig. Sie sollte durch die zuständige iranische Auslandsvertretung registriert werden. Geschieht das nicht, wird die Gültigkeit im Iran davon nicht berührt. Eine nur nach religiösem Recht in Deutschland eingegangene Ehe ist in Deutschland nicht gültig, ihre Anerkennung im Iran ist von der Eintragung bei der Konsularabteilung der Botschaft abhängig. Nach iranischem Recht können sich beide Ehepartner im Iran vertreten lassen. Es ist zu prüfen, ob diese sogenannte Handschuh-ehe dem deutschen "ordre public" widerspricht und somit als nicht gültig anzusehen ist. Das wäre wahrscheinlich, wenn beide Parteien zur Zeit der Eheschließung in Deutschland wohnhaft waren. Scheidung Fragen der Scheidung werden im Familiengesetz geregelt. Dieses Familiengesetz gilt nur für die schiitische Bevölkerung. Allerdings müssen seine religiösen Vorschriften darauf geprüft werden, ob sie nicht zur iranischen Ordnung gehören, das heißt, ob nicht entgegenstehende Regelungen für die nicht-schiitische Bevölkerung ausgeschlossen sind, weil sie gegen die iranische öffentliche Ordnung verstoßen. Dieses interne ordre public ist durch das Gesetz vom 22.7.1933 eingeführt worden. Zuständig für Scheidungen der schiitischen Iraner sind laut Familiengesetz die staatlichen Gerichte, nicht die religiösen Gerichte. Diese Regelung gehört allerdings nicht zur iranischen Ordnung. Gehört ein Iraner einer Kirche an, die keine Scheidung vorsieht, dann ist trotz dieser Regelung im Familiengesetz keine Scheidung möglich. Scheidungsgründe Die Ehefrau kann dann eine Scheidung verlangen, wenn die Fortsetzung der Ehe für sie eine besondere Härte bedeuten würde und sie hierdurch Schande auf sich lädt (Art.1129 ZGB). Der Richter zwingt dann den Ehemann die Scheidung auszusprechen. Ist dies nicht möglich, spricht der Scharia-Richter die Scheidung durch Urteil aus. Das Recht auf Aufhebung der Ehe muss unverzüglich ausgeübt werden (Art. 1131 ZGB). Die Beobachtung der für die Verstoßung (talãq) vorgesehene Form ist nicht erforderlich (Art. 1132 ZGB). In dem schriftlichen Ehevertrag kann sich die Ehefrau neben dem gesetzlich vorgesehenen Scheidungsgrund (s.o.) auch andere Gründe vorbehalten. So kann zum Beispiel die Bedingung vereinbart werden, dass, wenn ein Ehemann während einer bestimmten Zeit abwesend ist oder aufgehört hat, die täglichen Kosten zu zahlen, oder wenn er eine Handlung gegen das Leben der Frau begangen hat oder ihr durch seine üble Führung das eheliche Leben unerträglich gemacht hat, die Frau die Befugnis hat, die Ehe durch unwiderruflichen talãq aufzulösen (Art.4 des Gesetzes über die Eheschließung und die Ehescheidung vom 15.8.1931 in der Fassung des Gesetztes vom 8.6.1937). Im Falle dieses Artikels wird der Prozess zwischen Mann und Frau vom Gericht erster Instanz gemäß der Zivilprozeßordnung verhandelt. Die Scheidungsklage muss sechs Monate nach dem Ereignis erhoben werden, dass den Scheidungsgrund liefert, weil sie sonst verjährt. Ehemann Der Mann kann seine Frau verstoßen, wann er will. Der talãq ist in den Art.1133 bis 1149 ZGB geregelt. Die Verstoßung muß ebenfalls in den vom Justizministerium eingerichteten Notariaten erfolgen. Das Gericht hat dann zunächst ein Schiedsverfahren einzuberufen (Gesetz über die zivilen Sondergerichte). Beide Ehepartner könne gemäß des Gesetztes über den Schutz der Familie vom 12.2.1975 eine Scheidung bei Gericht beantragen, wenn einer der in Art.8 genannten Punkte vorliegt. Das Gericht beschließt dann die Unmöglichkeit des ehelichen Zusammenlebens, auf Grund dessen dann die Scheidung erfolgt. Als unmöglich wird das Eheleben dann angesehen, wenn zum Beispiel beide Ehepart-ner mit der Scheidung einverstanden sind (Art.8 Nr.1), wenn sich die Ehefrau weigert, ihrem Ehemann gehorsam zu sein (Art.8 Nr.3), bei Leiden eines Ehegatten an einer schwer zu behandelnden Krankheit (Art.8 Nr.5), bei Geisteskrankheit eines Ehegatten (Art.8 Nr.6) oder bei rechtskräftiger Verurteilung eines Ehegatten wegen Begehung einer Straftat, die die Ehre der Familie verletzt (Art.8 Nr.11). Ausländische Scheidungsurteile werden anerkannt, wenn sie den iranischen Gesetzen entsprechen. Erforderlich ist, daß die ausländische Ehescheidung dem zuständigen iranischen Konsulat oder dem zuständigen iranischen Notariat zur Eintragung vorgelegt wird. Diese Eintragung gewährleistet die Anerkennung. Armeno-gregorianische Reigionsgemeinschaft Bei der armeno-gregorianische Religionsgemeinschaft gilt ein Gewohnheitsrecht. Das Mindestheiratsalter für Jungen ist 18 Jahre, für Mädchen 15 Jahre. Eine Ehe muß entweder durch den Tod oder durch die zuständige religiöse Stelle gelöst werden. Das ist der Bischof. Er prüft die Beweise. Er bemüht sich, ein Einvernehmen zu erzielen. Bleibt dies erfolglos, verkündet er die Entscheidung und läßt die Auflösung der Ehe in den gesetzlich vorgeschriebenen Registern eintragen. Die Auflösung ist dann vollstreckbar (Art.42 des Gewohnheitsrechts). Scheidungsgründe sind in Art.43 des Gewohnheitsrechtes aufgelistet. Es sind zum Beispiel Ehebruch eines Ehegatten, ein schwerer körperlicher Fehler oder wenn der Ehegatte seit 4 Jahren verschollen ist. Das Gewohnheitsrecht enthält allerdings keine Regelung darüber, wo diese Scheidungsgründe geltend zu machen sind. Evangelisch-kirchliches Erbschafts- und Eherecht im Iran: Mindestheiratsalter ist für Frauen 16, für Männer 18 Jahre. Es muß zunächst ein Aufgebot erfolgen. Die Eheschließung erfolgt durch den Pfarrer, der dazu von der Kirche ermächtigt sein muß. Als Ehehindernis gilt es, wenn einer der Ehepartner schon verheiratet ist oder war und die Wiederverheiratung nicht durch die Kirche genehmigt wurde. Die Ehescheidung wird durch die Kirche ausgesprochen. Iranische Episkopalkirche Es gilt das gesetzliche Heiratsmindestalter. Außerdem muß eine christliche Eheschließung vor einem christlichen Standesbeamten erfolgen. Die Getrauten haben dann selbst für die Registrierung ihrer Ehe zu sorgen. IRAK Im Irak ist ebenso wie im Iran der Islam Staatsreligion. Von den 96% Muslimen sind 50% Sunniten, die restlichen Schiiten. Die Zuständigkeit eines Gerichts hängt von der Religionszugehörigkeit einer Person ab. Es gibt Scharia-Gerichte, Zivilgerichte, Religions- und Strafgerichte. Bei Streitigkeiten sind für Muslime die Scharia-Gerichte zuständig. Für Nicht-Muslime und für nicht-muslimische Ausländer sind die erstinstanzlichen Zivilgerichte zuständig. Ausgenommen davon sind die Anhänger der syrisch-orthodoxen Kirche (Jakobiten), die eigene religiöse Gerichte haben. Mindestheiratsalter Das Mindestheiratsalter beträgt 18 Jahre; allerdings kann einer Person, die das 15. Lebensjahr vollendet hat und heiraten möchte, vom Richter mit Zustimmung ihres scheriatsrechtlichen Vertreters die Einwilligung zu einer Heirat gewährt werden. Der Richter muß in diesem Fall von ihrer Eignung und körperlichen Reife überzeugt sein (§§ 7, 8 Gesetz über das Personalstatut). Form der Eheschließung Die Ehe ist im Islam ein Ehevertrag. Eine Ehe mit mehr als einer Frau ist dem Mann nur mit richterlicher (Kadi) Erlaubnis gestattet. Diese Erlaubnis wird ihm dann erteilt, wenn er über ausreichende wirtschaftliche Mittel verfügt und einen rechtmäßigen Grund vorbringen kann. Steht zu befürchten, dass den Frauen nicht die gleiche Behandlung widerfahren wird, ist die Erlaubnis zu versagen (§3 Gesetz über das Personalstatut). Die Eheschließung wird gebührenfrei bei dem zuständigen Gericht in ein Register eingetragen. Die Voraussetzungen dafür sind in §10 Gesetz über das Personalstatut geregelt. Unter anderem muß eine Erklärung vorgelegt werden, aus der sich die Identität der Personen, deren Alter, der Betrag der Morgengabe und das Fehlen von scheriatsrechtlichen Ehehindernissen ergibt. Sie muß von den Parteien, vom Vorsteher des Stadtbezirkes oder des Dorfes, oder zwei achtbaren Personen unterschrieben worden sein. Die Parteien müssen weiterhin erklären, gesund zu sein. Der Inhalt dieser Erklärung wird in das Register aufgenommen. Ehehindernisse Kein Verwandter oder Dritter hat das Recht, eine Person zur Eheschließung zu zwingen. Tut er es doch, gilt die Ehe als nicht geschlossen, wenn keine Beiwohnung stattgefunden hat (§9 Gesetz über das Personalstatut). Das Ausüben von Zwang auf eine Person ist strafrechtlich relevant. Eine unter Druck gesetzte Person hat das Recht, sich an die Ermittlungsbehörden zu wenden. Weitere Hindernisse sind: Blutsverwandtschaft, Schwägerschaft oder Milchverwandtschaft (mit der Milch der gleichen Frau aufgezogen worden sein). Der Mann darf außerdem nicht mehr als 4 Frauen heiraten. Ein Muslim darf nur eine Frau heiraten, die einer vom Himmel offenbarten Religion (Islam, Christentum, Judentum) angehört. Für Frauen sind die Regeln strenger: Eine Muslima darf keinen Nicht-Muslim heiraten, auch dann nicht, wenn es sich um einen Juden oder einen Christen handelt. Ein Ehehindernis besteht auch, wenn die Frau durch dreimaliges Verstoßen geschieden worden ist und wenn die Wartezeit nach einer Scheidung unterschritten wird oder wenn ein anderer das Recht hat, der Frau beizuwohnen. Scheidung Die Ehescheidung erfolgt durch den Mann, durch die Frau, wenn sie dazu ermächtigt ist, oder durch den Kadi. Die Scheidung kann nur in der von der Scharia vorgeschriebenen Form erfolgen. Es gibt die widerrufliche und die unwiderrufliche Scheidung. Die Unwiderrufliche wird weiter in die beschränkt unwiderrufliche und die absolute Scheidung unterteilt. Diese Arten der Scheidung erfolgen durch den dreimaligen Ausspruch der Scheidung durch den Mann gegenüber der Frau. Neben dieser Form existiert noch die Trennung vor dem Gericht, die sogenannte gewillkürte Trennung (Khul’). Dafür ist es notwendig, dass die Parteien vor dem Kadi anwesend sind. Die Scheidung erfolgt dann durch Angebot und Annahme. Darüber hinaus regelt das Gesetz über das Personalstatut in §40 die richterliche Trennung. Beim Vorliegen bestimmter Trennungsgründe kann jeder Ehepartner die Trennung begehren. Das Gericht wird dann zwei Schiedspersonen einsetzen, die versuchen, eine gerechte Sühne festzulegen. Hat das keinen Erfolg, dauert das Zerwürfnis an, und weigert sich der Ehemann die Scheidung auszusprechen, dann wird die Trennung durch das Gericht vollzogen. Gründe für eine Trennung sind:
Für die Ehefrau gibt es weitere Trennungsgründe, zum Beispiel:
Der Beweis dieser Trennungsgründe ist auch durch Zeugen erlaubt. Die Beweiswürdigung liegt beim Gericht. Beratungsstellen, Frauenhäuser und Kriseneinrichtungen in Berlin - Adressenliste BIG e.V. Berliner Initiative gegen Gewalt gegen Frauen - Koordinationsstelle des Berliner Interventionsprojektes gegen häusliche Gewalt Postfach 61 04 35 10927 Berlin Tel. 61 10 300 Zeiten: täglich 9-24 Uhr (auch an Wochenenden und Feiertagen) Sprachen: Fast alle Sprachen möglich; Verständigung erfolgt mit Hilfe von Sprachmittlern oder z.T. durch Konferenzschaltung mit Sprachmittlern. Über BIG kann die Vermittlung an die Berliner Frauenhäuser erfolgen Jugendnotdienst PAPATYA-
Kriseneinrichtung für junge Migrantinnen Interkulturelles
Frauenhaus Interkulturelle
Beratungsstelle: Interkulturelles
Wohnprojekt Mädchennotdienst
Kreuzberg Mädchennotdienst
Lichtenberg Autonomes Mädchenhaus Elisi Evi Al Nadi Ban Ying e.V. Jugend- und
Frauenladen Frauenberatung BORA Frauenberatung Tara Beratungsstelle für
Mädchen und junge Frauen Frauenraum Ausländerbeauftragte
des Senats von Berlin
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